Am 25. Oktober 2019 veröffentlichte der Eurasische Zwischenstaatliche Rat den Beschluss Nr. 10, der inzwischen von allen fünf Mitgliedsstaaten der Eurasischen Zollunion (EAWU) unterzeichnet wurde.
Mit dieser Entscheidung wird klargestellt, wer für Genehmigungszwecke innerhalb der Zollunion als örtlicher Inhaber angesehen werden kann, was bisher der Auslegung durch die CBs vorbehalten war.
In dem Dokument heißt es, dass ein lokaler Inhaber ein in der Eurasischen Zollunion registriertes Unternehmen sein muss, „das im Namen des Herstellers bei der Freigabe von Produkten für den Verkehr auf dem Gebiet der EAWU Tätigkeiten durchführt und die Verantwortung für die Nichteinhaltung der Anforderungen durch Produkte trägt.“ der Technischen Vorschriften der EAWU“. Um dieser Entscheidung dort nachzukommen, sollte der lokale Inhaber daher ein lokaler Importeur sein.
Für weitere Informationen oder wenn Sie eine Kopie der offiziellen Verordnung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.