Durch die neue Verordnung ergeben sich folgende Änderungen:
- Aufnahme des neuen EMV-Standards QCVN 86:2019/BTTTT für 2G/3G/4G-Geräte; und Standard QCVN 119:2019/BTTTT für maritime Serviceausrüstung.
- Aufnahme von Endgeräten, Basisstationen und Repeatern mit 5G-Technologie in die Liste der Produkte, für die eine Typgenehmigungspflicht besteht.
Beachten Sie, dass QCVN 47:2015/BTTTT und QCVN 18:2014/BTTTT vorübergehend als technische Vorschriften für 5G-Geräte dienen sollen, bis MIC neue nationale technische Vorschriften einführt, die diese speziell abdecken.
- Drahtlose Ladegeräte, bestimmte Telemetriegeräte, Geräte mit kurzer Reichweite im 401-406-MHz-Band, medizinische Geräte, Ultra-Wide-Band-Geräte (UWB), drahtlose 60-GHz-Mehrfach-Gigabit-Datenzugangsgeräte, drahtlose digitale Videoübertragungsgeräte und drahtlose Tongeräte Die Geräte, die zwischen 25 MHz und 2000 MHz betrieben werden, wurden alle aus der Liste der Produkte gestrichen, die einer obligatorischen Typgenehmigung unterliegen, und unterliegen nun nur noch der SDoC.
- Streichung von Seeradar aus der Liste der Geräte im Verwaltungsbereich von MIC. Beachten Sie, dass solche Geräte weiterhin einer obligatorischen Typgenehmigung unterliegen, obwohl sie vom Verkehrsministerium verwaltet wird.
- Zur Klarstellung wurden zusätzliche Einzelheiten zur Art bestimmter SRDs (insbesondere in der RFID-Kategorie) hinzugefügt.
Die offizielle Veröffentlichung dieser Konsultation auf der MIC-Website finden Sie
hier
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